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Gemeinderat


Politische Vertreter

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Reichenau an der Rax setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Bgm.

Johann

Döller

ÖVP

Vorsitzender des Gemeindevorstandes

Vizebgm.

Mag. Michael

Sillar

ÖVP

Mitglied des Gemeindevorstandes

GGR.

Ing. Wolfgang

Gruber

ÖVP

Mitglied des Gemeindevorstandes

GGR.

Oliver

Kobald

SPÖ

Mitglied des Gemeindevorstandes

GGR.

Ulrike

Marvan

ÖVP

Mitglied des Gemeindevorstandes

GGR.

Helmuth

Mayerhofer

ÖVP

Mitglied des Gemeindevorstandes

GR.

Ing. Christian

Blazek

ÖVP

Umweltgemeinderat

GR.

Josef

Erlach

ÖVP

Jugendgemeinderat

GR.

Werner

Groß

ÖVP

GR.

Mag. Johannes

Ledolter

ÖVP

GR.

Friederike

Przibil

ÖVP

GR.

Johannes

Ribeiro da Silva

ÖVP

GR.

Doris

Siwatz

ÖVP

GR.

Bernd

Scharfegger

ÖVP

GR.

Christian

Zachauer

ÖVP

GR.

Johann

Budin

SPÖ

GR.

Carina

Perner-Reiter

SPÖ

GR.

Eva

Taucher

SPÖ

GR.

Wilfried

Scherzer

GRÜNE

GR.

Franz

Tisch

FPÖ

GR.

Johannes

Gschaider


Gemeinderecht

Städte und Gemeinden sind die kleinsten sich selbst verwaltende politischen Einheiten in Österreich. Die Aufgaben der Gemeinde werden hinsichtlich des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises unterschieden. Erstere werden in die freiwilligen und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben unterteilt (zum Beispiel: Verwaltung des Gemeindevermögens, Einhebung der Gemeindesteuern, Errichtung und Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Hilfs- und Rettungs-, Leichen- und Bestattungswesen, Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze und Brücken, Errichtung und Erhaltung von Schulen). Dagegen umfasst der übertragene Wirkungskreis Aufgaben des Staates, die den Gemeinden zur Erledigung übertragen werden (Nationalratswahl, Volkszählung, Wohnungsamt, Säuglingsfürsorge, Meldewesen, Standesamt).

Wie erwähnt sind die Aufgaben von Gemeinden sehr vielfältig; die Palette reicht von A wie Abfall bis Z wie Zweitwohnsitz. Dementsprechend vielschichtig ist das Gemeinderecht. Der Bogen spannt sich hier vom öffentlichen bis zum privaten Recht; dazu kommt noch das „überlagernde“ Gemeinschaftsrecht.

Die im Verfassungs-, Verwaltungs- und Privatrecht enthaltenen Vorschriften sind von den Gemeinden Tag für Tag anzuwenden.

Schwerpunkt der Aufgaben der Gemeindeverwaltung ist jedoch nicht die behördliche Tätigkeit der Gemeinde, sondern die Erbringung von Serviceleistungen für die BürgerInnen. Die Städte und Gemeinden haben sich von der Ordnungsgemeinschaft zur Dienstleistungsgemeinschaft entwickelt.

In rechtlicher Hinsicht sind große Städte und kleine Landgemeinden gleichgestellt (Ortsgemeinden); eine gehobene Stellung nehmen nur Städte mit eigenem Statut ein. Während vorher meist historische Gründe dafür bestimmend waren, ob eine Stadt eigenes Statut erhielt (zum Beispiel Waidhofen an der Ybbs, Rust), sieht das Gemeinderecht von 1962 vor, dass alle Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner diesen Rang erhalten können. Die Bezeichnungen "Marktgemeinde" und "Stadtgemeinde" sind bloße Titel ohne rechtlichen Inhalt.

Jede Gemeinde gehört mit ihrem Gebiet einem Gerichts- und einem Politischen Bezirk an. - Neben der Staatsbürgerschaft hat lediglich der ordentliche Wohnsitz in der Gemeinde rechtliche Bedeutung, da sich daran das Wahlrecht zur Gemeindevertretung knüpft.

Die Organe einer Gemeinde:

  1. Der Gemeinderat ist das beschließende und überwachende Organ und wird in geheimer Wahl gewählt. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Gemeindevermögens und -guts, genehmigt den Gemeindevoranschlag, prüft und genehmigt die Gemeinderechnungen, beschließt die Einführung sonstiger Gemeindeabgaben und Zuschläge, wählt den Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands aus ihrer Mitte und überwacht deren Geschäftsführung.

  2. Der Gemeindevorstand(Stadtrat/Stadtsenat) wird von der Gemeindevertretung aus seiner Mitte gewählt, besteht aus der BürgermeisterIn, den Stellvertretern (Vizebürgermeistern) und weiteren Mitgliedern und ist das vollziehende Organ im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde.

  3. Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich und führt die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung.