Wir dürfen Sie recht herzlich beim Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Reichenau willkommen heißen!
Die Hochzeit oder eingetragene Partnerschaft eines Paares ist ein besonderer Tag im Leben: und er soll der schönste im ganzen Leben werden! Dazu braucht es auch das richtige Ambiente, und da sind Sie mit Reichenau an der Rax schon an der richtigen Stelle. Dort, wo es schon dem Kaiser so gut gefiel, dass er immer wieder kam, kann auch Ihre Traumhochzeit wahr werden.
Die Geburt eines neuen Erdenbürgers ist ein freudiges Ereignis, das, wie vieles im Leben, mit einigen unverzichtbaren Erledigungen verbunden ist. Wir helfen Ihnen weiter.
Der Kreis des Lebens schließt sich mit dem Tod - auch dabei sind Behördenwege und Erledigungen unverzichtbar.
Hin und wieder benötigt man einen Staatsbürgerschaftsnachweis und andere Urkunden - auch da sind Sie hier richtig!
Öffnungszeiten des Standesamts Reichenau an der Rax:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem Standesamt am Geburtsort des Kindes binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie sie zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres Neugeborenen.
In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt sowie der Geburtsort Ihres Kindes festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
Fristen
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Kosten
Anzeige der Geburt: gebührenfrei
Ausstellung einer Geburtsurkunde: gebührenfrei
Ausstellung des ersten Staatsbürgerschaftsnachweises: gebührenfrei
HINWEIS
Für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, fallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird, keine Gebühren an (gilt daher nicht bei Ausstellung einer weiteren Geburtsurkunde nach Verlust oder Diebstahl).
Mehr Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf www.help.gv.at!
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes:
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Bestätigung der Meldung der Eltern des Kindes
Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes:
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes
Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
Eventuell Partnerschaftsurkunde
Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde
Eventuell Bescheid über Namensänderung
Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
Die Vaterschaft kann bei
Standesamt
Notar
Bezirksverwaltungsbehörde
Gericht oder
österreichischer Vertretungsbehörde im Ausland
anerkannt werden.
Zuständig für Beurkundung und Beglaubigung des Anerkenntnisses ist jede Personenstandsbehörde, also jedes Standesamt.
Wirksam wird das Anerkenntnis
nach der Entgegennahme durch den Geburtenbuchführer (= Einlangen beim Geburtsstandesamt)
mit dem Erklärungsdatum (Tag an dem die Vaterschaft anerkannt wird) rückwirkend wirksam.
Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich anwesend sein und folgende Unterlagen mitbringen:
Lichtbildausweis
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
Meldezettel
ggf. Nachweis für akademische Grade/Standesbezeichnung
Weitere Informationen erhalten Sie beim Geburtenstandesamt!
Was versteht man unter Obsorge?
Die Obsorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.
Wenn beiden Elternteilen die Obsorge zusteht, sind sie gleich berechtigt und verpflichtet. Soweit das tunlich und möglich ist, sollen sie bei der Ausübung ihrer Verantwortung einvernehmlich vorgehen. In alltäglichen Angelegenheiten reicht es aus, wenn ein Elternteil entscheidet. In bestimmten wichtigen Angelegenheiten müssen beide Teile gemeinsam bestimmen. Auch muss in wichtigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Belangen eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Gesetzliche Betrauung mit der Obsorge
Die Obsorge beider Eltern, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht
in aufrechter Ehe,
ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten,
wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.
Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber
wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.
Bestimmung beim Standesamt:
Wenn der uneheliche Vater nicht mit der Obsorge betraut ist, können die Eltern bei gleichzeitiger Anwesenheit durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben. Diese Erklärung kann innerhalb von 8 Wochen ab ihrer Wirksamkeit von jedem Elternteil ohne Begründung widerrufen werden. Diese Bestimmung vor dem Standesbeamten ist aber dann nicht möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung zur Obsorge vorliegt.
Vereinbarung bei Gericht:
Die Eltern können dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorlegen.
Erlöschen der Obsorge
Die Obsorge erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Was gilt, wenn sich die Eltern trennen?
Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern, die bisher beide mit der Obsorge betraut waren aufgelöst, so behalten sie zunächst die Obsorge. Sie müssen aber vor Gericht eine Vereinbarung darüber treffen, wie diese Frage künftig geregelt werden soll.
Mehr Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf www.help.gv.at!
Familiennamen
Eheliche Kinder
Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen, oder den Doppelnamen eines Elternteiles. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Die Eltern haben bei der Auswahl des Namens der Kinder grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter.
ACHTUNG:
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
Uneheliche Kinder
Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Wenn Sie wollen, dass Ihr unehelich geborenes Kind den Familiennamen des Vaters führen soll, besteht die Möglichkeit der Namensbestimmung vor dem Standesbeamten bei der Geburtsbeurkundung.
Der Familienname des Kindes kann erneut bestimmt werden, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert oder die Eltern einander heiraten.
Vornamen
Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.
Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. In der Regel geben Sie diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt ab. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
Als Vorname muss zumindest
der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen
Bezeichnungen, die
nicht als Vornamen gebräuchlich oder
dem Wohl des Kindes abträglich sind,
dürfen nicht eingetragen werden!
Sind die Eltern sich einig oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elternteils bzw. der Mutter aus. Bei ehelich geborenen Kindern muss der die Erklärung abgebende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils zusichern. Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.
Aktuelle Informationen über Behördenwege nach der Geburt entnehmen Sie bitte www.help.gv.at!
Für die Erstausstellung bestimmter Dokumente (z.B. Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis) fallen innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.
Die Marktgemeinden Payerbach und Reichenau an der Rax begeistern durch eine einzigartige Landschaft, eine atemberaubende Bergwelt und eine Naturkulisse, die bereits Musiker, Literaten und Kaiser in ihren Bann zogen.
Orte zum Verlieben – Orte zum Heiraten!
Die Gegend, Romantik und kulinarischen Hochgenüsse machen den schönsten Tag zu einem unvergesslichen Erlebnis.
Unser Standesamt bietet in Zusammenarbeit mit den regionalen Betrieben wundervolle Hochzeitslocations an, so dass jedes Paar gewiss den für sich schönsten Trauungsort finden wird.
Aus Anlass einer Eheschließung oder Verpartnerung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:
Gemeinsamer Familienname
Doppelname
Getrennte Namensführung
Gemeinsamer Familienname
Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Wird hierfür ein aus mehreren Teilen bestehender Name herangezogen, können der gesamte Name oder Teile davon verwendet werden.
Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.
Doppelname
Die Ehegatten können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Um unübersichtliche Namensketten zu vermeiden, kann aber nur ein aus höchstens zwei Teilen bestehender Namen ausgewählt werden.
Die Ehegattin/der Ehegatte, deren/dessen Familiennamen nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor der Eheschließung bestimmen, dass sie/er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt. Auch dieser Doppelname darf nur höchstens aus zwei Teilen bestehen.
Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden.
Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
Getrennte Namensführung
Neu ab 1. April 2013 ist, dass Ehegatten, die keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, ihre bisherigen Familiennamen beibehalten.
Namen der gemeinsamen Kinder
Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden. Es kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
ACHTUNG:
Ehegatten, die die Ehe vor dem 1. April 2013 geschlossen haben, können ihre Namen seit 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmen. Ebenso können die Namen für Kinder, deren Geburt oder Adoption vor 1. April 2013 beurkundet worden ist, ab 1. September 2013 nach diesen Regeln bestimmt werden.
Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).
Namensrechtliche Erklärungen sind am Standesamt gegenüber abzugeben.
Sie wollen heiraten? Das wollen Sie bestimmt an einem bestimmten Datum tun!
Geben Sie uns Ihren Wunschtermin bekannt und wir versuchen, Ihnen diesen zu erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Eine Reservierung in einem Gastronomiebetrieb oder sonstiger nicht gemeindeeigener Hochzeitslocation ohne vorheriger Absprache mit einem Standesbeamten setzt nicht automatisch eine Trauung voraus.
Als erster Ansprechpartner muss immer das Standesamt kontaktiert werden,
ob eine Trauung am Wunschtermin möglich ist!
Trauungen finden AUSNAHMSLOS
von Montag bis Samstag bis spätestens 14:00 Uhr (Trauung muss pünktlich beginnen!) statt.
An Sonn- und Feiertagen sowie Fasching Dienstag, Weihnachten und Silvester
werden ausnahmslos keine Trauungen abgehalten!
Im Jahr 2025 sind an folgenden bereits jetzt fixierten Tagen KEINE Trauungen möglich:
18.04.2025
19.04.2025
07.06.2025
20.06.2025
21.06.2025
28.06.2025
19.07.2025
16.08.2025
13.09.2025
27.09.2025
15.11.2025
Anmeldungen nehmen wir gerne unter
02666/52206-16 oder
entgegen.
Für eine Hochzeit benötigen Sie folgende Unterlagen:
Bei österreichischen Staatsangehörigen
Identitätsnachweis (Reisepass, Führerschein, Personalausweis)
Geburtsurkunde (bitte auch die Geburtsdaten der Eltern)
Staatsbürgerschaftsnachweis
Bestätigung der Meldung
Nachweis eines akademischen Grades (Sponsions- oder Promotionsurkunde) oder der erfolgreich abgelegten Meisterprüfung eines Handwerks
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren, zusätzlich:
Heiratsurkunden aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunden aller früheren begründeten Partnerschaften
Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben, zusätzlich
Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden
Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, zusätzlich
bei 16- bis 18-Jährigen:
Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!)
Zustimmung der Obsorgeberechtigten
bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss
Wenn Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind:
Reisepass zum Nachweis der Staatsbürgerschaft
Geburtsurkunde
Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung (Bestätigung, dass nach den Gesetzen des Heimatstaates der Eheschließung kein Hindernis entgegensteht).
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim Standesamt.
Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.
Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung nur von allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden.
Die Bundesgebühren für das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit betragen derzeit:
€ 50,00 bei Vorlage von ausschließlich inländischen Dokumenten, zusätzlich jedoch
€ 80,00 bei Vorlage von ausländischen Dokumenten.
Die Verwaltungsabgabe für Trauungen beträgt:
€ 10,90 im Trauungssaal bzw.
€ 54,50 für alle Trauungen außerhalb des Gemeindeamts
Bei Trauungen außerhalb der Amtsräume wird zusätzlich eine Kommssionsgebühr in der Höhe von € 280,00 eingehoben.
Die Miete für Trauungen im Pavillon Reichenau an der Rax bzw. Payerbach sowie für das Schloss Reichenau wird für jede Trauung (je nach Aufwand) von der jeweiligen Marktgemeinde gesondert errechnet und vorgeschrieben.
ACHTUNG: Beim Standesamt ist ausschließlich Barzahlung möglich!
Bringen Sie die Gebühren für die Trauung zum Vorabtermin mit.
Im Kurpark (gegenüber dem Rathaus) lädt neben schattig verschlungenen Parkwegen der 1903 erbaute und 2020/21 renovierte Pavillon zum Verweilen ein. Die zweiflügelige Anlage mit kunstvollem Laubsäge- und Kerbschnittdekor (280 m2) bietet mit den offenen Seiten das Ambiente einer Freiluft-Location, die vor einem etwaigen Regenguss perfekt schützt. Nicht umsonst ist der Pavillon bei Trauungen, Konzerten und Sommermärkten sehr beliebt.
Im hinteren Bereich des Reichenauer Kurparks befindet sich der 3.800 m2 große Teich, der mit seinen Entenfamilien und Ruderbooten sowohl Kinder als auch Erwachsene bezaubert. Die „Lenau-Insel“ ist mit einer kleinen Bogenbrücke mit dem „Festland“ verbunden und ist an romantischem Flair kaum zu überbieten und daher für kleinere standesamtliche Trauungen (max. 50 Personen) perfekt geeignet.
Schloss Reichenau, das in seinen Grundfesten aus dem 13. Jahrhundert stammt, wurde 2003 durch einen großen Umbau um einen modernen Trakt erweitert und ist seitdem ein beliebtes Veranstaltungszentrum. Die Nutzungsmöglichkeiten sind vielfältig und wenn Sie eine Location suchen, die sich flexibel und individuell gestalten lässt, so haben Sie mit Schloss Reichenau die passende gefunden!
Eventlocation Schloss Reichenau
Zum Standesamtsverband gehört auch die Nachbargemeinde Payerbach und auch dort wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein großer Musikpavillon in Holzkonstruktion im Stil der damaligen Villenbauten errichtet. Das zweiarmige Bauwerk, das 2019/20 generalsaniert wurde, steht auch für Trauungen und Verpartnerungen zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Bei der Antragstellung ist der Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde – Standesamt oder Standesamtsverband
Der Staatsbürgerschaftsnachweis kann bei jeder zuständigen Stelle im Inland beantragt werden. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland.
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises benötigen Sie folgende Unterlagen:
Bestätigung der Meldung
Geburtsurkunde
Amtlicher Lichtbildausweis
Falls erforderlich, zusätzlich
Heiratsurkunde
Urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
Verleihungsbescheid
Der Staatsbürgerschaftsnachweis kostet in Niederösterreich
ab 1.1.2024 € 44,50.
Bundesgebühr: 28,60 Euro (= 14,30 Euro Eingabe + 14,30 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis)
Landesverwaltungsabgabe: 15,90 Euro (= 2,70 Euro Eingabe + 13,20 Euro Staatsbürgerschaftsnachweis).
Bei Vorlage einer Vollmacht werden weitere € 3,90 fällig.
Für Neugeborene ist die erstmalige Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes gebührenfrei.
ACHTUNG: Beim Standesamt ist ausschließlich Barzahlung möglich!
Bringen Sie die Gebühren für den Staatsbürgerschaftsnachweis bei der Abholung mit.
Allgemeine Informationen
Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todes bei dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt erfolgen.
Die Beurkundung eines Sterbefalls kann ab dem 1.11.2014 bei jedem österreichischem Standesamt durchgeführt werden.
Dies wird zumeist durch die beauftragte Bestattung erledigt.
Fristen
Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.
Kosten Sterbeurkunde
Derzeit € 9,30 (€ 7,20 Bundesgebühr, € 2,10 Verwaltungsabgabe)
Bestattung vor Ort:
Bestattung Oberes Schwarzatal GmbH
Hauptstraße 103 b
2651 Reichenau an der Rax
Tel.: 02666/52252
Herr Gerhard Reiterer: 0676/9331555, Herr Manfred Weinzettl: 0676/3152010
Fax: 02666/20243
Email: office@bestattung-reichenau.at
www.bestattung-reichenau.at
Formular "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung"
Eigener amtlicher Lichtbildausweis
Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen – soweit vorhanden:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Auszug aus der Heimatrolle)
Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
Bei Verwitweten: zusätzlich
Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch bzw. Partnerschaftsurkunde
Bei Geschiedenen: zusätzlich
Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil
Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern: zusätzlich
Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade