Für eine optimale Nutzererfahrung verwendet diese Website Cookies. Durch die Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Klicken Sie auf diesen Text um ihn auszublenden.
www.reichenau.at/standesamt - Menu
1 / 4
Caption Text1
2 / 4
Caption Text1
3 / 4
Caption Two
4 / 4
Caption Three

Familienname und Vorname des Neugeborenen

Geburt FamiliennameFamiliennamen

Eheliche Kinder

Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, trägt auch das Kind diesen Namen, oder den Doppelnamen eines Elternteiles. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Die Eltern haben bei der Auswahl des Namens der Kinder grundsätzlich einvernehmlich vorzugehen. Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.
Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, erhalten die Kinder verheirateter Paare automatisch den Familiennamen der Mutter.

ACHTUNG:

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Alternativ können die Eltern bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Erfolgt keine Bestimmung des Familiennamens des Kindes, erhält es automatisch den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Uneheliche Kinder

Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Wenn Sie wollen, dass Ihr unehelich geborenes Kind den Familiennamen des Vaters führen soll, besteht die Möglichkeit der Namensbestimmung vor dem Standesbeamten bei der Geburtsbeurkundung.

Der Familienname des Kindes kann erneut bestimmt werden, wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert oder die Eltern einander heiraten.

Vornamen

Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern, bei unehelicher Geburt in der Regel die Mutter berechtigt.

Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde. In der Regel geben Sie diese Erklärung bereits mit der Anzeige der Geburt ab. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Als Vorname muss zumindest

  • der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen

Bezeichnungen, die

  • nicht als Vornamen gebräuchlich oder
  • dem Wohl des Kindes abträglich sind,

dürfen nicht eingetragen werden!

Sind die Eltern sich einig oder ist das Kind unehelich geboren, reicht die Erklärung eines Elternteils bzw. der Mutter aus. Bei ehelich geborenen Kindern muss der die Erklärung abgebende Elternteil das Einverständnis des anderen Elternteils zusichern. Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.