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Obsorge

Geburt ObsorgeWas versteht man unter Obsorge?

Die Obsorge umfasst die Pflicht und das Recht der Eltern, das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.

Wenn beiden Elternteilen die Obsorge zusteht, sind sie gleich berechtigt und verpflichtet. Soweit das tunlich und möglich ist, sollen sie bei der Ausübung ihrer Verantwortung einvernehmlich vorgehen. In alltäglichen Angelegenheiten reicht es aus, wenn ein Elternteil entscheidet. In bestimmten wichtigen Angelegenheiten müssen beide Teile gemeinsam bestimmen. Auch muss in wichtigen wirtschaftlichen oder rechtlichen Belangen eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.


Gesetzliche Betrauung mit der Obsorge

Die Obsorge beider Eltern, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht

  • in aufrechter Ehe,
  • ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten,
  • wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
  • wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.

Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber

  • wenn die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt wurde,
  • vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit
  • nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen
  • einmalig bestimmen, dass beide Eltern mit der Obsorge betraut sind.


Möglichkeiten zur Erlangung der Obsorge

  • Bestimmung beim Standesamt:
    Wenn der uneheliche Vater nicht mit der Obsorge betraut ist, können die Eltern bei gleichzeitiger Anwesenheit durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten bestimmen, dass sie beide die Obsorge haben. Diese Erklärung kann innerhalb von 8 Wochen ab ihrer Wirksamkeit von jedem Elternteil ohne Begründung widerrufen werden. Diese Bestimmung vor dem Standesbeamten ist aber dann nicht möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung zur Obsorge vorliegt.
  • Vereinbarung bei Gericht:
    Die Eltern können dem Gericht eine Vereinbarung über die Obsorge vorlegen.


Erlöschen der Obsorge

Die Obsorge erlischt mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Was gilt, wenn sich die Eltern trennen?

Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern, die bisher beide mit der Obsorge betraut waren aufgelöst, so behalten sie zunächst die Obsorge. Sie müssen aber vor Gericht eine Vereinbarung darüber treffen, wie diese Frage künftig geregelt werden soll.

Mehr Informationen diesbezüglich erhalten Sie auf www.help.gv.at!