Bügerservice in Reichenau an der Rax

Logo Bürgerservice Reichenau an der Rax

Bürgerservice
Reichenau an der Rax

Gemeindeamt Reichenau an der Rax
Hauptstraße 63
2651 Reichenau an der Rax
T: +43 (0)2666 / 52206
M: gemeindeamt2651@reichenau.at

Grundsteuerbefreiung

NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

§ 17

Grundsteuerbefreiung

 (1)  Die Gemeinde muss auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren, wenn zum Steuergegenstand (§ 54 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2004) ein Wohnhaus gehört,

 

1. für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und

 

 2. das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf.

 

 (2)  Das Ausmaß der Befreiung beträgt, wenn alle zum Steuergegenstand gehörigen Gebäude zur Gänze nach Abs. 1 gefördert werden:

 

 1. 100 %, wenn im Einheitswert des Steuergegenstandes kein Bodenwert enthalten ist,

 

 2. 90 %, wenn das Flächenausmaß der Grundstücke, die zum Steuergegenstand gehören, 800 m2 nicht übersteigt,

 

 3. weniger als 90 %, wobei sich der in Z. 2 angeführte Prozentsatz bei einem Flächenausmaß über 800 m2 bis zu 6.000 m2 um je 0,5 % für je weitere 100 m2, sowie bei einem Flächenausmaß über 6.000 m2 um je 1 % für je weitere 100 m2 bis zu einem Mindestausmaß von 20 % vermindert.

 

Für die Berechnung des Flächenausmaßes der zum Steuergegenstand gehörenden Grundstücke sind Flächen von 50 m2 oder mehr als volle 100 m2 zu rechnen, hingegen sind weniger als 50 m2 nicht zu berücksichtigen.

 

 (3)  Werden nur ein Teil eines Gebäudes oder eines von mehreren Gebäuden eines Steuergegenstandes durch Förderungsdarlehen gefördert, so gilt folgendes: Der nach Abs. 2 zu ermittelnde Prozentsatz vermindert sich in demselben Verhältnis, in dem der anteilige Einheitswert der nicht zu befreienden Gebäude oder Gebäudeteile zum Einheitswert aller zum Steuergegenstand gehörenden festen Bauwerke steht.

 

 (4)  Die Grundsteuerbefreiung beginnt mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens.

 

 (5)  Die Landesregierung muss der Gemeinde den Widerruf der Zusicherung und die vorzeitige gänzliche Rückzahlung des Förderungsdarlehens mitteilen.

 

 (6)  Für das Verfahren gilt die NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400.