Information zur Veröffentlichung von Gemeinderatssitzungsprotokollen im Internet:
§ 53 Z. 6 NÖ. Gemeindeordnung:
Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.
Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden (das bedeutet in der Praxis, dass erst nach Genehmigung (Unterfertigung durch die Protokollprüfer aller Parteien) veröffentlicht werden darf, was naturgemäß bis zur nächsten Sitzung dauern kann).